2005

4b O 240/05 - Winterweizensorten III (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
405

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Dezember 2005, Az. 4b O 240/05

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 653,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2002 aus einem Betrag in Höhe von 233,28 € und seit dem 21.8.2004 aus einem Betrag in Höhe von 419,97 € zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

21 O 12876/04 - Energiesparzustand bei Röhrenmonitor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
437

Landgericht München I
Urteil vom 21. Dezember 2005, Az. 21 O 12876/04

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Aus-
gleich für die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, die sie seit
25. April 1998 dadurch erlangt hat, dass die Beklagte angeboten hat, in
Verkehr gebracht hat oder zu den genannten Zwecken importiert oder be-
sessen hat eine , ,
1.a) Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät (M) mit

4a O 491/05 - Presseerklärung auf dem Messestand

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
380

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2005, Az. 4a O 491/05

I.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 - 4a O 491/05 - im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.

II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

T a t b e s t a n d :

4a O 502/04 - Drahtinjektionsmaschine (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
382

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 20. Dezember 2005, Az. 4a O 502/04

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 05.03.1988 bis zum 27.10.1994 den Gegenstand der deutschen offengelegten Patentanmeldung DE 38 07 xxx benutzt hat, nämlich

4a O 54/05 - Batteriestopfen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
384

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2005, Az. 4a O 54/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Tatbestand:

2 U 149/00 - Plakathalter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
447

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Dezember 2005, Az. 2 U 149/00

1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Oktober 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

3.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

21 O 12751/04 - Kettenschaltung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
436

Landgericht München I
Urteil vom 7. Dezember 2005, Az. 21 O 12751/04

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 500.000,00 festgesetzt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die behauptete Verletzung zweier Patente durch die Beklagten.

9 O 2222/05 - Pferdedeckenbügel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
327

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 6. Dezember 2005, Az. 9 O 2222/05 (296)

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig volllstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

**********************

Tatbestand

4b O 238/05 - Elektrisches Schaltgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
403

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 238/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 2/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

4b O 239/05 - Niederspannungs-Leistungsschalter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
404

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 239/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 4/06

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

T a t b e s t a n d :

4b O 426/04 - Niederspannungs-Leistungsschalter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
425

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 426/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 3/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

9 O 2816/04 - Eistruhe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
328

Landgericht Braunschweig
Beschluss vom 30. November 2005, Az. 9 O 2816/04 (410)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 442.500,00 € festgesetzt.

**********************

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Patent- und einem Gebrauchsmuster auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung in Anspruch.

4a O 273/04 - Mixer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
355

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. November 2005, Az. 4a O 273/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 132/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

4a O 302/05 - Permanentmagnet für Handys III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
362

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. November 2005, Az. 4a O 302/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferinnen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte sowie die Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

2 U 66/00 - Parksysteme

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
460

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. November 2005, Az. 2 U 66/00

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € (statt bis zu

2 U 104/03 - Tintenpatrone II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
441

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. November 2005, Az. 2 U 104/03

Vorinstanz: 4a O 63/02

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober
2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungs-
rechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen
die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von € 350.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4b O 218/04 - Bodenablauf

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
399

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 218/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 135/05

I.
Die Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

4b O 366/04 - Fugenband

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
420

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 366/04

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

kaltverlegbare Fugenbänder zur Verwendung im Straßenbau, bestehend aus polymervergütetem Straßenbaubitumen, das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist,

4b O 396/04 - Wickelträger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
421

Landgericht Düsseldorf
Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 396/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 136/05

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

2 U 2/04 - Tintenflüssigkeitsbehälter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
449

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. November 2005, Az. 2 U 2/04

Vorinstanz: 4b O 16/03
Restitutionsklage 1: 2 U 41/08
Restitutionsklage 2: 2 U 152/09
Restitutionsklage 3: 2 U 129/10

1.

2 U 35/04 - Kaffeebrühsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
452

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. November 2005, Az. 2 U 35/04

A.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Februar 2004 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.-- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

4a O 41/05 - Know-How Lizenz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
370

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. November 2005, Az. 4a O 41/05

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

2 U 75/03 - Band für Türen und Fenster

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
467

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. November 2005, Az. 2 U 75/03

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention der Streithelferin zu 1. wird zurückgewiesen.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe durch die Streithelferinnen zu 1. und 2. zu tragen.
IV.

4a O 322/04 - Rolladen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
365

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 322/04

I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

4a O 323/04 - Rohrklemme

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
366

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 323/04

I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

4a O 412/04 - Rohrschelle

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
371

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 412/04

I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

4a O 213/05 - Schlauchbeutel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
347

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 213/05

I.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2005 - 4a O 213/05 - im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.

II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

T a t b e s t a n d :

2 U 69/04 - Pneumatisches Schaltventil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
464

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 2 U 69/04

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2004 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen

4b O 199/05 - Steckverbinder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
396

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Oktober 2005, Az. 4b O 199/05

1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanwälte RAe in Düsseldorf 3.240,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2005 und an die Patentanwälte PAe in Augsburg 2.403,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.240,75 € für die Zeit vom 28.04.2005 bis zum 23.09.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.403,95 € seit dem 24.09.2005 zu zahlen.

2.

4b O 359/04 - Künstliche Hüftknochengelenke II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
419

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Oktober 2005, Az. 4b O 359/04

Die Beklagte wird verurteilt,

I.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten

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