2009
4b O 202/08 - Regenschirm
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 202/08
Rechtsmittelinstanz: 2 U 22/10
I. Der Beklagte wird verurteilt,
4b O 203/09 - Lagerung eines Paneels
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 203/09
I. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Verfügungsbeklagten vom 13.10.2009 (Ziffer II.) werden zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
4b O 223/09 - Lagerung eines Paneels II
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 223/09
I. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Verfügungsbeklagten vom 13.10.2009 (Ziffer III.) werden zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4b O 233/09 - Papier-/Pappe-Sortiermaschine
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Dezember 2009, Az. 4b O 233/09
4a O 264/08 - Geschirrspüler
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 264/08
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es zu unterlassen,
Haushaltgeräte, die wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umhüllt sind, wobei zwischen dem Haushaltgerät und einer das Haushaltgerät wenigstens an einer Seite umhüllenden Verpackung großflächige Kraftaufnahmeteile angeordnet sind,
4a O 268/08 - Tintenpatrone (2) V
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 268/08
4a O 269/08 - Tintenpatrone (2) VI
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 269/08
4b O 181/07 - Kniehebelklemmvorrichtung
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4b O 181/07
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
4a O 270/08 - Barcode-Lesesystem
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 270/08
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
4a O 301/08 - UMTS-Funkversorgung (Arbeitnehmererf.)
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 301/08
I. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Angabe der einzelnen Berechnungsfaktoren Rechnung darüber zu legen,
1. welche Kosten und Erträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kosten- und Ertragsfaktoren, unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, die Beklagte durch
4a O 3/09 - Reflektor
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 3/09
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
4a O 16/09 - Elektrisch leitendes Verbinden
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 16/09
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten zu 1) und 2) EUR 11.278,00 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4a O 84/09 - Kältegerät
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 84/09
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
4a O 101/09 - Frittieröl-Reinigungsgerät III
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 101/09
Rechtsmittelinstanz: 2 U 21/10
I. Der Beklagte wird verurteilt,
4a O 134/09 - Seilzugvorrichtung
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 134/09
Rechtsmittelinstanz: 2 U 16/10
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es zu unterlassen,
4b O 206/09 - Blutgefäßschließer II
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2009, Az. 4b O 206/09
I.
Die einstweilige Verfügung vom 26.10.2009 wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
1. Hinsichtlich Ziffer II. des Beschlusstenors wird klargestellt, dass die Herausgabepflicht allein die Verfügungsbeklagte zu 1) trifft.
4b O 213/09 - Blutgefäßschließer III
Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 18. Dezember 2009, Az. 4b O 213/09
I.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
II.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
III.
Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
2 U 80/09 - Matratze
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. 2 U 80/09
Vorinstanz: 4a O 52/09
I.
Die Berufung gegen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vollstreckbar.
IV.
2 U 118/08 - Fremdteilausscheider
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. 2 U 118/08
Vorinstanz: 4b O 205/07
A.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das im Oktober 2009 verkündete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
4a O 300/04 - Verdichtungsvorrichtung
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4a O 300/04
Rechtsmittelinstanz: 2 U 8/10
4b O 268/08 - Krampenbogenkassette II
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4b O 268/08
Rechtsmittelinstanz: 2 U 9/10
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in dem Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum Ablauf des 24.10.2009
4b O 49/09 - Klammerdrahtbogenpaket
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4b O 49/09
Rechtsmittelinstanz: 2 U 10/10
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1.
4a O 138/09 - Wintergerste u.a. (Sortenschutz)
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4a O 138/09
I. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an sie 130,50 EUR zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.
4a O 229/08 - Tintenflüssigkeitsbehälter II
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4a O 229/08
Rechtsmittelinstanz: 2 U 12/10
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der „Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung“ vom 04.06.2007 gegenüber der Klägerin nicht zusteht.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4b O 256/08 - PET-Flaschen-Halter
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 256/08
Rechtsmittelinstanz: 2 U 7/10
I. Die Beklagte wird verurteilt,
4b O 57/08 - Aufbausystem (Ergänzung)
Landgericht Düsseldorf
Ergänzungsurteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 57/08
Ausgangsurteil
Rechtsmittelinstanz: 2 U 102/09
4b O 83/09 - Tanklagersystem II
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 83/09
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
4b O 122/08 - Tanklagersystem
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 122/08
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 27.05.2009: 750.000,00 €;
2 U 51/08 - Prepaid-Karten II
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 2 U 51/08
Vorinstanz: 4a O 431/06
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2008 verkündete Urteil der 4a. Kammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,
1.
dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:
4b O 18/08 - Zersetzung einer Verbrennungsablagerungsschicht
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Dezember 2009, Az. 4b O 18/08
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
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