2004

4a O 421/03 - Schwangerschaftstestgerät II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
254

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 421/03

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland spezifische Bindungsassays

4a O 321/02 - Formnichtigkeit eines Lizenzvertrags

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
246

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 321/02

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 3.800,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

4a O 304/01 - Unwuchtvibrator

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
244

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 304/01

Rechtsmittelinstanz: 2 U 20/04

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

4a O 25/03 - Hammerkopfschraube

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
242

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2004, Az. 4a O 25/03

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

4b O 196/03 - GSM-Mobilfunktelefone

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
265

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2004, Az. 4b O 196/03

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

4b O 118/03 - Klebstoffabgabevorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
264

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 15. Januar 2004, Az. 4b O 118/03

Schlussurteil vom 23.12.2008

I. Die Beklagte wird verurteilt,

2 U 77/02 - Papiermachergewebe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
318

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 77/02

Vorinstanz: 4a O 815/00

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2003 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2 U 128/02 - Rammbohrgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
287

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 128/02

Vorinstanz: 4 O 279/01

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem mit diesem Urteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteil vom 6. November 2001 enthaltene Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes auf € 250.000,00 beschränkt wird.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

2 U 139/00 - Abfallsammelfahrzeug mit Rückfahrsicherung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
289

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 139/00

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. September 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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