2004
4a O 493/03 - Patentverwaltungskosten
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 493/03
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.156,33 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2004 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
4a O 490/03 - Einmalkatheter
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 490/03
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
4a O 411/03 - Stoffbahnspannmaschine
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 411/03
Rechtsmittelinstanz: 2 U 101/04
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
4a O 355/03 - Füllen von Reaktorröhren
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. September 2004, Az. 4a O 355/03
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
4b O 479/03 - Kühlschrank
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. September 2004, Az. 4b O 479/03
I. Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
4a O 470/03 - Schredder II
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. September 2004, Az. 4a O 470/03
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
4b O 417/03 - Pipettensystem
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2004, Az. 4b O 417/03
Rechtsmittelinstanz: 2 U 94/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2 U 28/03 - Tintenpatrone
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 28/03
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten ihr für Benutzungshandlungen in der Zeit vom
25. Februar 1995 bis zum 10. April 1998 eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Ausspruch zu II 1 des angefochtenen Urteils), und soweit sie von den Beklagten für Benutzungshandlungen aus der Zeit bis zum
2 U 36/01 - Detektieren von Entstehungsbränden
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 36/01
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
2 U 47/03 - Ananasschneider
Oberlandesgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 123/03
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. März 2003 verkündete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 73.901,05 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen.
2.
Die weiteren Entscheidungen einschließlich der Kostenentscheidung
bleiben vorbehalten.
3.
2 U 160/97 - Kunstkopf-Meßsystem
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 160/97
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. November 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 500.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
4a O 394/03 - Apfelbäume (Sortenschutz)
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. September 2004, Az. 4a O 394/03
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
2 U 62/03 - Schmiermittel für die Züge von Posaunen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2004, Az. 2 U 62/03
Vorinstanz: 4a O 234/02
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Mai 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von € 5.000,00 ab-
4a O 393/03 - Nahrungsergänzungsmittel
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. August 2004, Az. 4a O 393/03
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.056,12 Euro nebst 8 % Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
4a O 372/03 - Wasserzähler
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. August 2004, Az. 4a O 372/03
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
4b O 248/03 - Kunststoff-Transportpalette
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. August 2004, Az. 4b O 248/03
Rechtsmittelinstanz: 2 U 93/04
I. Die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
2 U 150/01 - Herausgabe von Patentakten
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Juli 2004, Az. 2 U 150/01
Vorinstanz: 4 O 237/00
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. September 2001
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
wie folgt abgeändert:
1.
4a O 303/03 - Steinkohlestütze
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juli 2004 , Az. 4a O 303/03
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
4a O 185/03 - Notsteuereinrichtung für elektrohydraulische Ausbausteuerungen
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juli 2004, Az. 4a O 185/03
I.
Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Notsteuereinrichtungen für elektrohydraulische Ausbausteuerungen mit den Ausbaueinheiten zugeordnete Ventileinheiten,
2 U 30/03 - Schutzrolli für Kehlkopfoperierte
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Juli 2004, Az. 2 U 30/03
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Januar 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 13.500 € abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
4a O 201/03 - Cholesterinsenker
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Juni 2004 , Az. 4a O 201/03
Rechtsmittelinstanz: 2 U 74/04
I.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,
1.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Januar 2003 bis einschließlich 6. Mai 2003 in Deutschland einen Cholesterinsenker mit den Worten beworben hat, dieser sei in wenigen Wochen oder in Kürze oder ab 7. Mai erhältlich, wenn dies geschehen ist mit den folgenden Anzeigen:
durch Angabe der Kosten der Werbung;
2.
4a O 153/04 - Kartenleser
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Juni 2004 , Az. 4a O 153/03
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts E vom 16. April 2004 - 4a 0 153 / 04 – wird im Kostenausspruch dahin abgeändert, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2 U 10/03 - Raffvorhänge
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 10/03
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
2 U 6/01 - Luftabscheider für Milchsammelanlage
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 6/01
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I. 1. des Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:
„ Die Beklagten werden verurteilt,
2 U 18/03 - Rohrschweißverfahren
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 18/03
I.
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 17. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das angefochtene Urteil im Verhältnis zur Beklagten zu 2. teilweise abgeändert und insoweit hinsichtlich des Ausspruches zu I. 1. wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,
2 U 78/03 - Raffvorhänge II
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 78/03
Vorinstanz: 4a O 155/02
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 2003 verkündete
Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
1.
4b O 260/03 - Kabelverschraubung
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juni 2004, Az. 4b O 260/03
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
2 U 29/98 - Pflanzensorten (Sortenschutz)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Juni 2004, Az. 2 U 29/98
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 203/01 (Bundesgerichtshof) zu tragen.
3.
4b O 286/03 - Selbstschließender Verschluss
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Mai 2004, Az. 4b O 286/03
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.065,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz per anno
n aus 96.828,11 EUR seit dem 1. Januar 2001 bis zum 15. April 2001
n aus 106.148,18 EUR seit dem 15 .April 2001 bis zum 15. Juli 2001
n aus 114.400,21 EUR seit dem 15. Juli 2001 bis zum 15. Oktober 2001
n aus 122.652,24 EUR seit dem 15. Oktober 2001 bis zum 15. Januar 2002
n aus 130.904,27 EUR seit dem 15. Januar 2002 bis zum 15. April 2002
4b O 208/03 - Faltbare Hartfaserplatten
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Mai 2004, Az. 4b O 208/03
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Q, insbesondere Hartfaserplatten,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
