2007

4b O 59/07 - Knochenplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
763

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 59/07

I. Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

4b O 61/07 - Warmkammer-Druckgießmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
764

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 61/07

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

4b O 65/07 - Folientransfermaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
766

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 65/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

4b O 154/07 - Osteosynthetische Druckplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
691

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 154/07

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

4b O 174/07 - Abgabeventil II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
695

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 174/07

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf – 4b O 174/07 – vom 9. August 2007 wird bestätigt.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

T a t b e s t a n d

4b O 431/06 - Fassadenelement

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
749

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 21. Dezember 2007, Az. 4b O 431/06

I.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Stahlträger

im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 290 xxx anzubieten oder zu liefern,

4a O 471/05 - Patentinhaberschaft

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
660

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2007, Az. 4a O 471/05
[Das Urteil unterlag einem späteren Berichtigungsbeschluss, der hier nicht vorliegt.]

I.
Unter Abweisung der Klage wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Beklagte Rechteinhaberin der in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage B1 aufgeführten Patentanmeldungen ist:

II.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 70 % die Klägerin, zu 30 % werden sie der Beklagten auferlegt.

IV.

2 U 138/05 - Trommelbremse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
795

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 138/05

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2005 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2 U 62/06 - Thermoformautomat

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
819

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 62/06

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Mai 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

2 U 71/06 - Schubgepäckwagen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
822

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 71/06

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt
2 Jahren, zu unterlassen,

2 U 124/06 - Kunststoffeimerdeckel II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
788

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 124/06

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. September 2006 verkündete
Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2 U 40/07 - Callunen-Sorten II (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
809

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 40/07

A.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Pflanzenmaterial der nachgenannten Sorten vermehrt und/oder vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe

1.

4b O 296/06 - Staubsauger-Saugrohr III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
718

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Dezember 2007, Az. 4b O 296/06

I. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

II. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 € bis zum 13.11.2007 und seit dem 14.11.2007 auf das Kosteninteresse aus einem Streitwert von 500.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

4a O 396/06 - Presswerkzeug

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
649

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 396/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

4a O 413/06 - Band-Abtrenner

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
654

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 413/06

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

4a O 26/98 - Pflückvorsatz (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
620

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 26/98

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger zu 1. 35.969,56 € nebst Zinsen
a) in Höhe von 4 % aus 1.658,07 € seit dem 01.02.1997;
b) in Höhe von 4 % aus 2.768,18 € seit dem 01.02.1998;
c) in Höhe von 4 % aus 2.590,59 € seit dem 01.02.1999;
d) in Höhe von 4 % aus 2.494,07 € seit dem 01.02.2000;
e) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.718,85 € seit dem 01.02.2001;
f) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.699,10 € seit dem 01.02.2002;

4a O 317/06 - Tintentankpatrone

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
632

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 317/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 12/08

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 198.917,72 € nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:
01.01.1995 - 31.12.1995 5% p.a. aus 23.402,08 €,
01.01.1996 - 31.12.1996 5% p.a. aus 93.608,34 €,

4a O 372/06 - Schneidwerkzeuge für endoskopische Geräte III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
644

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 372/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

2 U 79/06 - Fahrrad-Schaltung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
825

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Dezember 2007, Az. 2 U 79/06

Vorinstanz: 4a O 214/05

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert;

1.
die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen der in Ziff. I des vorgenannten Urteils bezeichneten Art, und zwar unter Angabe

a)

4b O 421/06 - Positionsmesssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
746

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2007, Az. 4b O 421/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 10/08

I.

4b O 63/07 - Hydroformpresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
765

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2007, Az. 4b O 63/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

4b O 79/07 - Weldfast-Halterschweißverfahren

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
770

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2007, Az. 4b O 79/07

I. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin durch ihr Weldfast-Halterschweißverfahren das Patent DE 10 2004 026 xxx verletzen würde.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

2 U 88/06 - Patententwurf

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
828

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Dezember 2007, Az. 2 U 88/06

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juli 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2 U 183/98 - Gummibodenbelag

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
799

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. November 2007, Az. 2 U 183/98

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 1998
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-
dorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des
Revisionsverfahren (BGH X ZR 114/00) werden der Klägerin
auferlegt.

2 U 51/06 - MPEG-Audio-Standard

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
814

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. November 2007, Az. 2 U 51/06

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 6. April 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

4a O 403/06 - Türschließer III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
650

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 403/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 3/08

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

4a O 404/06 - Türschließer IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
651

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 404/06

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

4a O 272/06 - Handschuh/Skistock V

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
956

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 272/06

I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

4a O 291/06 - Mehrgangsnabe für Fahrräder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
626

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 291/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) bis 2) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, im Falle der Beklagten zu 3) zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Gesellschafter, zu unterlassen,
Mehrgangnaben für Fahrräder, umfassend
- eine Nabenachse;
- ein Getriebe;
- eine das Getriebe umgreifende Nabenhülse;

4a O 333/06 - Bremsbeläge für Scheibenbremsen II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
634

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 333/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Bremsbeläge für Scheibenbremsen, die aus einem einen Reibbelag tragenden Belagträger gebildet sind

und/oder

b) Blattfedern

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