4a O 784/00 - Tragbare Raucheinrichtungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
111

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 784/00

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

4a O 76/01 - Gewerbliche Bügelmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
110

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 76/01

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

4a O 65/01 - Kaltprobenaufgabesystem II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
107

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 65/01

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500 € vorläufig vollstreckbar.

4a O 424/01 - Festklemmen eines Flansches

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
101

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 424/01

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 23. März 2001

Vorrichtungen zum Festklemmen eines Flansches auf einer Trägerfläche umfassend:

4a O 423/01 - Fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
100

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 423/01

I.

Es wird festgestellt, dass der vor dem Bundespatentgericht am 15.10.1996 geschlossene Lizenzvertrag zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2000 noch durch die Kündigung vom 10.1.2001 beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

4a O 123/01 - Rohrreinigung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
78

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 123/01

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Reinigung eines Rohres, in dem sich Schmutzwasser befindet, mit folgenden Merkmalen:

2 U 54/95 - Volumensensor für Flüssigkeiten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
138

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 2 U 54/95

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 30. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert :
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-- (= Euro 255.645,94), ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

4 O 158/01 - Arzneimittelherstellung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
46

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. März 2002, Az. 4 O 158/01

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, sofern die Beklagten 1., 3. und die Beklagten 2., 4. Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € leisten.

Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

IV.

4a O 224/01 - Papierpolstersystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
86

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. März 2002, Az. 4a O 224/01

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

4 O 330/01 - Loratadin II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 
62

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. März 2002, Az. 4 O 330/01

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 112,53,-- EUR und 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 13. Juli bis zum 5. Dezember 2001 auf einen Betrag von 1.437,39,-- EUR (= 2.811,29,-- DM) und seit dem 6. Dezember 2001 auf einen Betrag von 112,53,-- EUR (= 220,08,-- DM) zu zahlen sowie

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie Schreiben mit dem Inhalt

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